Honorar
Ich nehme an, es interessiert Sie, wie ich meine Leistungen für Sie abrechne. Auch beim Steuerberater gilt das Grundprinzip der Wirtschaft:
Keine Leistung ohne Gegenleistung! Entscheidend ist, was Sie von mir an Steuerberatung möchten, denn - wie Sie wissen - hat jede Leistung Ihren Preis, so auch Ihr Steuerberater und seine Steuerberatung.
Hierzu möchte ich eines vorweg nehmen: Es ist vollkommen richtig, dass Sie immer sparen können, wenn Sie alle Dinge selbst machen. Das heißt aber nicht, dass Sie Ihre Zeit tatsächlich damit verbringen sollten. Sie sollten sich daher erstens ausrechnen, wie viel Geld Sie in der Zeit verdienen können, in welcher Sie sich nicht um Ihre Steuern kümmern müssen und zweitens auch bewusst machen, was Sie an zusätzlich verfügbarer Zeit gewinnen, in der Sie sich größeren und wichtigeren Dingen widmen können.
Ein gewichtiges Argument für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters ist auch, dass die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung geringer sein wird, wenn ein Steuerberater Ihre Steuerangelegenheiten bearbeitet. Denn das Fehlerrisiko ohne Steuerberater liegt deutlich höher. Selbst begangene Fehler können schnell zu Steuerordnungswidrigkeiten führen. Eventuell sehen Sie sich sogar dem Vorwurf der Steuerhinterziehung (Straftat) ausgesetzt und bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Abgesehen davon können eigene Fehler zu nicht unerheblichen Steuermehrbelastungen führen.
Klarstellend möchte ich hierbei noch erwähnen, dass Sie als Unternehmer davon ausgehen können, typischerweise mindestens die Hälfte von der bezahlten Honorarrechnung vom „Vater Staat“ zurückzuerhalten, weil die Aufwendungen für die Erstellung der Finanzbuchhaltung, der Lohnabrechnungen sowie des Jahresabschlusses und der dazugehörigen Steuererklärungen als Betriebsausgaben steuermindernd in Abzug gebracht werden.
Wie alle Steuerberater in Deutschland bin ich gesetzlich dazu verpflichtet, nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abzurechnen. Die StBVV ist ein Gesetz, das bestimmt, welche Leistung wie abgerechnet werden darf. Weder niedrigere noch höhere Gebühren, als in der Vergütungsverordnung vorgesehen, dürfen berechnet werden.
Wie von der Steuerberaterkammer und der DATEV empfohlen, stellt die Mittel gebührentsprechend der Steuerberatervergütungsverordnung für mich stets den Kompass dar. Ich differenziere über den vom Mandanten abgerufenen Leistungsumfang, über den Schwierigkeitsgrad und selbstverständlich auch über den Grad der Mitwirkung vom Mandanten – sprich, die Art und Weise, wie ich die Unterlagen bzw. Informationen erhalte und wie diese aufbereitet sind. Je ordentlicher und vollständiger die Unterlagen aufbereitet sind, desto günstiger wird es für Sie. Für die Bearbeitung eines "Schuhkartons" benötige ich logischerweise länger
und muss bzw. werde dementsprechend auch eine höhere Rechnung stellen.
Finanzbuchhaltung
Im Bereich der Finanzbuchhaltung arbeite ich mit fixen Vorschüssen – dies hat für Sie den Vorteil der maximalen Honorartransparenz, weil Sie im Vorhinein den Preis sowie den Zahlungszeitpunkt kennen und folglich besser kalkulieren können. Die Jahrespauschale wird hierbei in zwölf gleichen Teilbeträgen zum 25. eines jeden Monats per Lastschrift eingezogen.
Bezüglich der Honorarhöhe können Sie mit ca. einem Euro pro Buchung kalkulieren. Die endgültige Gebühr liegt nach Steuerberatervergütungsverordnung zwischen 2 - 12/10 bei einer Gebühr nach Tabelle C (Buchhaltungstabelle) zum entsprechenden Gegenstandswert (der höhere Betrag aus Umsatz oder Kosten). Bei EUR 100.000 Umsatz pro Jahr liegt die mögliche Steuerberatergebühr zwischen EUR 35,40 und EUR 212,40 pro Monat.
Da ich mich an der Mittelgebühr orientiere, wäre für diese Buchhaltung je nach abgerufenem Leistungsumfang, dem Schwierigkeitsgrad sowie dem Grad der Mitwirkung monatlich mit EUR 106,20 (6/10), EUR 123,90 (7/10) bzw. EUR 141,60 (8/10) zu kalkulieren.
Für die Ersteinrichtung der Buchhaltung werden einmalig EUR 120 berechnet.
Lohnbuchhaltung
Im Bereich der Lohnbuchhaltung arbeite ich mit quartalsweiser Rechnungsstellung bei 14-tägigem Zahlungsziel und Lastschriftverfahren.
Die Lohnbuchhaltung wird in Grund- und Zusatzleistungen unterteilt.
Grundleistungen:
Grundeinrichtung: EUR 160
Neuaufnahme eines Arbeitnehmers: EUR 13 je Arbeitnehmer
Monatliche Abrechnung: Grundpauschale: EUR 13 je Monat
Festlohn: EUR 13 je Arbeitnehmer
Variabler Lohn: EUR 13 je Arbeitnehmer
Baulohn: EUR 16 je Arbeitnehmer
In der monatlichen Abrechnung sind enthalten: Führung der Lohnkonten, Erstellung der Personalkostenübersicht, Erstellung von Zahlungsträgern für die Bank, Anmeldung der Sozialversicherungsbeiträge sowie Anmeldung der Lohnsteuer
Zusatzleistungen:
Antrag auf Lohnfortzahlung: EUR 10/ Stück
Bescheinigungen (z.B. Arbeitsbescheinigungen) EUR 25/ Stück
Meldungen (z. B. Berufsgenossenschaft) EUR 25/ Stück
Anträge (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld) EUR 15/ Stück
Mitwirkung bei Prüfungen des Finanzamts, der
Sozialversicherung oder Berufsgenossenschaft EUR 90/ Stunde
Jahresabschluss sowie betriebliche Steuererklärungen
Die Rechnungsstellung im Bereich des Jahresabschlusses erfolgt nach erfolgtem Abschlussgespräch bei 14-tägigem Zahlungsziel und Lastschriftverfahren. Auf Wunsch des Mandanten ist auch eine alternative Zahlungsweise in Form von monatlichen Vorschüssen auf die voraussichtlichen Abschlussgebühren möglich.
Da die gesetzlichen und individuellen Anforderungen an Ihren Jahresabschluss vielfältig sind, ist die Bandbreite der Erstellungskosten von Jahresabschlüssen je nach den vereinbarten Teilleistungen ebenfalls groß.
Zu unterscheiden sind 3 Grundfälle:
- 1. Jahresabschlusserstellung ohne Prüfungshandlungen
- 2. Jahresabschlusserstellung mit Plausibilitätsbeurteilung
- a. ohne Erläuterungen
- b. mit Erläuterungen
- 3. Jahresabschluss mit umfassenden Prüfungshandlungen und Erläuterungen
Die endgültige Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert, wobei ich mich auch hier an der Mittelgebühr orientiere. Der Gegenstandswert ist hier übrigens der Mittelwert zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa dem Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist.
Kurze Telefonate stelle ich in der Regel nicht in Rechnung.
Alle Steuerberatervergütungen verstehen sich zzgl. Auslagenersatz und 19% Umsatzsteuer.